Gemeinden

Die Ombudsstelle des Kantons Zürich kann auch in Gemeinden tätig werden, deren Gemeindeordnung dies vorsieht (Art. 81 Abs. 4 der Zürcher Kantonsverfassung).

Textvorschlag für Gemeinden, die ihre Gemeindeordnung anpassen möchten:

Die kantonale Ombudsstelle ist auch für die Gemeinde [Gemeindename] tätig.
In Analogie zum kantonalen Recht prüft sie, ob die Gemeindebehörden von [Gemeindename] nach Recht und Billigkeit verfahren. Dabei kann sie den Beteiligten Rat erteilen, zwischen ihnen vermitteln oder zu Handen der zuständigen Behörde eine schriftliche Empfehlung erlassen.
Sie ist für die Einwohnerinnen und Einwohner unentgeltlich.

Der Souverän folgender Gemeinden hat entschieden, die Ombudsstelle des Kantons Zürich auch in Gemeindeangelegenheiten für zuständig zu erklären. Lesen Sie die Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson.

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